Basis MFA 2022
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ha
Stromverbrauch
von den letzten 2 Verfügbaren Jahresabrechnungen
kWh
Durchschnittlicher Tierbestand (Basis MFA 2022)
()
Gesamtentlastung
Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen abweichen.
Temporäre Agrardieselrückvergütung
Beantragung: Herbst 2022
Auszahlung: 2023
CO2-Rückvergütung
Beantragung: Herbst 2022
Auszahlung: 2023
Teuerungsausgleich Flächen
Automatischer Antrag
Auszahlung: Dezember 2022
Stromkostenzuschuss Stufe 1
Automatischer Antrag über MFA 2022
Zuschuss in €/ha bzw. €/GVE nach pauschalen Stromverbrauch
Auszahlung: Ende April 2023
Stromkostenzuschuss Stufe 2
Info
Antrag nur bei Vorliegen energieintensiver Betriebe/Tätigkeiten möglich.
Auszahlung: 2. Halbjahr 2023
Infos
Die Zuordnung zu den Bewirtschaftungsarten erfolgte in Anlehnung an die Kulturartenzuordnung laut Statisik Austria (Agrarstrukturerhebungen). Darin zählt der Körnermais zum Getreide, daher gibt es dafür keinen Zuschlag.
Silomais und Grünmais bekommen den Zuschlag für Feldfutter, der zusätzliche Verbrauch für Erzeugung von Feldfutter sowie die Wirtschaftsdüngerausbringung und Futtervorlage (für Raufutterverzehrer) eingerechnet wurde.
Bei der temporären Agrardieselrückvergütung und dem Teuerungsausgleich gilt jeweils eine Mindestuntergrenze von € 50,-. Beträge unter dieser Grenze werden nicht ausbezahlt.
Stromkostenzuschuss: Voraussetzung für die Antragstellung ist die Haltung von mind. 3 GVE oder die Bewirtschaftung der MFA-Mindestfläche:
Silomais und Grünmais bekommen den Zuschlag für Feldfutter, der zusätzliche Verbrauch für Erzeugung von Feldfutter sowie die Wirtschaftsdüngerausbringung und Futtervorlage (für Raufutterverzehrer) eingerechnet wurde.
Bei der temporären Agrardieselrückvergütung und dem Teuerungsausgleich gilt jeweils eine Mindestuntergrenze von € 50,-. Beträge unter dieser Grenze werden nicht ausbezahlt.
Stromkostenzuschuss: Voraussetzung für die Antragstellung ist die Haltung von mind. 3 GVE oder die Bewirtschaftung der MFA-Mindestfläche:
- 0,5 Hektar Flächen im geschützen Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA) oder
- 1 Hektar Dauer-/ Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder
- 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschak
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen